Energiedienstleistung
Energieausweis
EnEV und Energieausweis für Gebäude
Mit der Energieeinsparverordnung 2007 wurde der Energieausweis im Gebäudebestand
schrittweise eingeführt. Ziel des Energieausweises ist es die Energieeffizienz
von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich
zu erzielen.
Energieausweis für Gebäude - Grundsätze
Das 10 Jahre gültige Dokument muss vom Gebäudeeigentümer immer
dann vorgelegt werden, wenn ein Haus oder der Teil eines Gebäudes verkauft
oder neu vermietet, bzw. verpachtet oder verleast wird. Dabei spielt es keine
Rolle ob es sich um ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude handelt. (Nur bei
denkmalgeschützten Gebäuden ist kein Energieausweis erforderlich.)
Mit Hilfe eines Bandtacho- Labels wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen
Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll erhält der Gebäudeeigentümer
vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungsempfehlungen.
Bild: Label-Varianten im Energieausweis
(Beispiel: Bedarfsvariante Nichtwohngebäude)
Quelle: EnEV
Bei Nichtwohngebäuden geht neben der Gebäudehülle und der Heizungsanlage auch die Effizienz von Klimatisierung und Beleuchtung in den Vergleich ein. Für Nichtwohngebäuden mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind grundsätzlich Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat hier den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Beim Bedarfsausweis wird auf Grundlage der energetischen Qualität von Gebäudehülle
und haustechnischen Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach
technischen Regeln der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt.
Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einordnung des Gebäudes mit Hilfe eines Energieverbrauchkennwertes, der aus dem Energieverbrauch der letzten 3 Abrechnungsperioden für die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung (bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird. Hierbei werden auch die Witterung und längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt.
Die Eigentümer der meisten Gebäude haben die Wahlfreiheit zwischen einem "Bedarfs-" und einem "Verbrauchsausweis". Beim Neubau und bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten sind grundsätzlich nur Bedarfsausweise zulässig.
Energieausweis für Gebäude - Kosten
Bezüglich der Kosten für die Erstellung eines Energieausweises gibt
es keine staatlichen Vorgaben. Der Preis ist zwischen Aussteller und Auftraggeber
frei zu verhandeln und richtet sich nach der Art des Ausweises, Gebäudetyp
und Größe des Gebäudes.
Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude
In der Regel wird mit einem Energieausweis die Energieeffizienz des gesamten
Gebäudes dargestellt. Im Falle gemischter Nutzung kann auch von diesem
Prinzip abgewichen werden. So kann es z. B. erforderlich werden, dass für
ein Gebäude zwei Energieausweise erstellt werden müssen. Dies ist
dann der Fall, wenn ein Gebäude sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken
genutzt wird.
Wer darf Energieausweise ausstellen?
Energieausweise im Gebäudebestand dürfen ausschließlich von
Fachleuten wie z. B. Bauvorlageberechtigten oder Architekten, Ingenieuren oder
Handwerksmeistern und Technikern (Bau/Ausbau oder anlagentechnisches Gewerbe,
Schornsteinfegerwesen) mit entsprechender Qualifikation, Berufserfahrung oder
Nachweis einer entsprechenden Fortbildung ausgestellt werden. Handwerksmeister
und Techniker erhalten nur für Wohngebäude eine Ausstellungsberechtigung.
Im Neubau liegt es im Verantwortungsbereich der Bundesländer wer Energieausweise
ausstellen darf (NRW: staatl. gepr. Sachverständige für Schall- und
Wärmeschutz, z.T. auch Bauvorlageberechtigte).
Auf einen Blick
Energieausweise müssen bei Neuvermietung/Verkauf vorgelegt werden.
Energieausweise dürfen bei entsprechender fachlicher Eignung auch von eigenen
Mitarbeitern ausgestellt werden.
Energieausweis für Gebäude - Ordnungswidrigkeiten
Wer den geforderten Energieausweis nicht, nur unvollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder wer Energieausweise ohne Berechtigung ausstellt, begeht
eine Ordnungswidrigkeit. Im Energieeinspargesetz (EnEG) ist festgeschrieben,
dass diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Gemäß der Umsetzungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO)
sind in Nordrhein-Westfalen die bei den Kommunen angesiedelten unteren Bauaufsichtsbehörden
für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Die Höhe der fälligen Bußgelder liegt dabei im Ermessen der
jeweiligen Behörde. Es gibt keinen einheitlich verbindlichen Bußgeldkatalog.
Wer benötigt wann, welchen Energieausweis?
Mit dem Online-Check
der EnergieAgentur.NRW werden Ihre Fragen zum Energieausweis beantwortet:
Benötige ich für mein Gebäude überhaupt einen Energieausweis?
Welche Fristen muß ich beachten?
Darf ich zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis wählen?
Die Stadtwerke Langenfeld stellen keine Energieausweise aus sondern verweisen
auf die bei der dena Deutsche Energie-Agentur geführten Liste.
Hier werden unter der Postleitzahl für Langenfeld alle bei der dena registrierten
Aussteller von Energieausweisen aus Langenfeld aufgeführt.
(Quelle: EnergieAgentur.NRW)


















